Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Ge- schäfte mit dem Besteller. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
3. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Besteller verpflichtet sich, als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ aus- schließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, letztere wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

IV. Lieferung und Mitwirkungspflichten
1. Der Umfang unserer Lieferungspflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder für den Besteller unzumutbar sind.
2. Teillieferungen sind gestattet und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 3. Die Angabe von Lieferfristen ist stets unverbindlich und erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers.
4. Lässt sich eine vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unter- richten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Frist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, wenn wir selbst nicht beliefert werden, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben.

V. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen von uns übernommen wurden, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung.

VI. Sachmängel, Rechtsmängel
1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte
herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Über- steigen die Kosten der Nachbesserung mehr als 50% des Lieferwertes, so sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgen- den Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8. § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Absätze 2 bis 7 unberührt.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Rechtsmängel.

VII. Sonstige Schadensersatzhaftungen
1. Die Bestimmungen in Abschnitt VI. Absatz 5 bis 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
2. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses, beschränkt sich
unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Abschnitt VI. Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung
1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei Sanitärkeramik, Bade- und Duschwannen in 5 Jahren.
2. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
3. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt uns so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Das gilt auch für Ware, die vereinbarungsgemäß an Dritte (z.B. Einkaufsverbände) berechnet wurde.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Waren mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Verpfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

X. Allgemeines
1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
3. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichts- stand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Haupt- sitz des Bestellers Klage zu erheben.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

XI. Rechtliche Rahmenbedingungen zum elektronischen Datenaustausch
1. Wir ermöglichen unseren Kunden nahezu alle Geschäftsprozesse auf elektronischem Wege abzuwickeln.
Basis dieser Kommunikation sind Definitionen, die zwischen der ARGE Neue Medien und dem DG Haustechnik als branchenübliche Satzformate vereinbart wurden. Wir informieren den Kunden vor Aufnahme der elektronischen Kommunikation über Übertragungsmedien und notwendige Adressen, über die wir im elektronischen Daten- verkehr erreichbar sind, ebenso über den Inhalt des Subsets, der von uns empfangen und weiterverarbeitet wird.
2. Vor Aufnahme des elektronischen Datenaustausches werden die beim Kunden geführten Stammdatenbestände auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Wir unterstützen dies durch Bereitstellen von werksseitigen Stammdatenbeständen.
3. Gültig sind die Preise und Konditionen, die wir mit dem Kunden vereinbart haben (Preislisten, Konditionen). In der Bestellung vom Kunden angegebene Preise werden beim Bestelleingang nicht verarbeitet.
4. Fehlerhafte Nachrichten, d.h. solche, die nicht dem Aufbau des definierten Satzformates entsprechen, gelten für beide Seiten als nicht übertragen. In einem solchen Fall erfolgt die direkte Absprache mit den technisch und fachlich Verantwortlichen des Kunden.
5. Die Partner sorgen jeweils für die zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes notwendigen Maßnahmen. 6. Geplante Stillstandszeiten bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem Partner so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Störungen werden den betroffenen Partnern so früh wie möglich mitgeteilt.
7. Der Kunde eröffnet uns in angemessener Frist die Möglichkeit, ebenfalls Geschäftsbriefe auf elektronischen Wege zu empfangen. Dies sind die zwischen DG-Haustechnik und ARGE Neue Medien verabschiedeten Nachrichtentypen, jeweils auf dem jüngsten Stand (z.Zt. Stammdaten, Bestellbestätigungen, Lieferavis, Rechnungen).